AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Design-Leistungen zwischen INTO Branding und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet oder diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn INTO Branding in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen INTO Branding ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen INTO Branding und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Jeder an INTO Branding erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. INTO räumt dem Auftraggeber uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte an den Werken ein. D.h., insbesondere:
der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der für den Auftrag vereinbarten Vergütung das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Werk und ist damit berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen zu nutzen und Dritten Nutzungsrechte einzuräumen;
der Auftraggeber kann jederzeit Veränderungen am Werk oder an Teilen davon vornehmen, er kann Teile des Werkes entnehmen, verändern und in anderen Kontexten, Werken oder Medien einsetzen;
das Nutzungsrecht gilt uneingeschränkt, d.h. ist nicht mengen- oder zweckgebunden.
3. Vergütung
Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von
Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/ AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2. INTO Branding ist nach Freigabe durch den Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber kann INTO Branding hierzu entsprechende Vollmacht erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung INTO Branding abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Aufraggeber, den INTO Branding im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3. Bei Zahlungsverzug kann INTO Branding Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
6. Digitale Daten
6.1. INTO Branding verpflichtet sich, Dateien oder Layouts, die für die Erstellung grafischer Umsetzungen benötigt werden, in den gängigen und dem Stand der Technik entsprechenden Formaten an den Auftraggeber herauszugeben.
6.2. Der Auftraggeber darf Computerdateien, die er von INTO Branding zur Verfügung gestellt bekommen hat, jederzeit ändern.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
Die Produktionsüberwachung durch INTO Branding erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist INTO Branding berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8. Haftung
8.1. INTO Branding haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
8.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt INTO Branding gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit INTO Branding kein Auswahlverschulden trifft. INTO Branding tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3. Sofern INTO Branding selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche, ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme INTO Branding zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
8.4. Der Auftraggeber stellt INTO Branding von allen Ansprüchen frei, die dritte gegen den Designer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
8.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
8.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von INTO Branding.
8.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet INTO Branding nicht.
8.8 Die Punkt 8.5, 8.6 und 8.7 schränken die Haftung von INTO Branding für die eingeräumten Nutzungsrechte nicht ein. Ebenso bleibt die Gewährleistung unberührt.
9. Gewährleistung
9.1. INTO Branding verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von einem Monat nach Ablieferung des Werks in Textform bei INTO Branding geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen, es sei denn, der Auftraggeber hat sich Rechte vorbehalten. Rechte wegen versteckter oder durch einfache Funktionsprüfung nicht zu ermittelnder Mängel bleiben davon unberührt.
10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
10.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann INTO Branding eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen, wenn und soweit INTO Branding den Auftraggeber auf diese Folge im Einzelfall konkret unter Fristsetzung hingewiesen hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann INTO BRANDING auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller INTO Branding übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber INTO Branding von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz von INTO Branding.
11.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.4. Gerichtsstand ist der Sitz von INTO Branding, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. INTO Branding ist auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.